§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind ZPO Basics: § 38 - Die Gerichtsstandvereinbarung Grundsätzlich wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte kraft des Gesetzes in den §§ 23ff, 74 ff. GVG sowie in den §§ 13 ff. ZPO bestimmt. Abweichend davon besteht gleichwohl auch die Möglichkeit, dass die Parteien individuell einen Gerichtsstand vereinbaren (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische.. § 38 ZPO - Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig,..
§ 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind Nichts anderes ergäbe sich bei Anwendung des § 38 Abs. 1 ZPO, zu demal hier - anders als nach Art. 17 Abs. 1 LugÜ - keine Vermutung für oder gegen die Ausschließlichkeit eines vereinbarten Gerichtsstandes spricht, sondern allein durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gewollt ist (BGHZ 59, 116, 119) Der Regelung des § 38 liegt die Entscheidung des Gesetzgebers für ein grds Verbot der Prorogation und eine regelmäßige Formbedürftigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen unter Beteiligung strukturell unterleger (Privat-)Personen zu Grunde (Keller Jura 08, 523; Zö/Schultzky vor § 38 Rz 2) Nach § 38 I ZPO können die Parteien, sofern es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, die Vereinbarung formfrei und stillschweigend schließen. Nach § 38 Abs. 2 ZPO kann ein Gerichtsstand schriftlich (bestätigt) vereinbart werden, wenn mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach.
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. (2) 1 Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn 2 In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet (2) Das Gericht hat zugleich die nachträgliche Vorlage einer zu jenen Processhandlungen berechtigenden Vollmacht oder die Beibringung der Genehmigung der Partei anzuordnen und bis zum Ablaufe der hiefür bestimmten Frist mit der zu erlassenden Entscheidung oder Verfügung inne zu halten
ZPO § 38 i.d.F. 12.12.2019. Buch 1: Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1: Gerichte Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen. § 38 ZPO ist eine abschließende Regelung. Im Interesse der Rechtssicherheit beschränkt die Vorschrift den Kreis der nach ihrem Abs. 1 prorogationsbefugten Personen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung etwa auf solche Personen wie Rechtsanwälte, Notare,. Musielak ZPO/Heinrich, 8. Aufl. 2011, ZPO § 38 . zum Seitenanfan
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig § 38 ZPO - Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf. Inhaltsübersicht; Verzeichnisse; ZPO. Buch 1 Allgemeine Vorschriften; Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug; Buch 3 Rechtsmittel; Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 578 - § 591) Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess (§ 592 - § 605a) Buch 6 Musterfeststellungsverfahren (§ 606 - § 614) Buch 7 Mahnverfahren (§ 688 - § 703d) Buch 8 Zwangsvollstreckung; Buch 9. § 38 Zivilprozessordnung (ZPO) - Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung. (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung.
ZPO (beachte ggf. weitere Regelungen außerhalb der ZPO, z.B. § 61 III GmbHG). - Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen des §§ 38, 40 ZPO möglich. - Rügelose Einlassung möglich, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, §§ 39, 40 II ZPO. (Beachte: Beim Amtsgericht nur nach richterlichem Hinweis, § 504 ZPO) § 38 ZPO § 38 ZPO 2015-06-01 00:00:00 IHR 3/2015 | 101 Also, the country has adhered to the CISG without making use of the declarations provided by the CISG itself (i.e. article 95 of the CISG, which provides for exclusion of application of the CISG based on article 1(b) of the Convention), meaning that the CISG will be applied in full and with no limitations Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 38 - Zugelassene / A. Normzweck und dogmatische Einordnung. Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium. Robert Bey Rn 1. Der Regelung des § 38 liegt die Entscheidung des Gesetzgebers für ein grds Verbot der Prorogation und eine regelmäßige Formbedürftigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen unter Beteiligung strukturell unterleger (Privat. § 38 ZPO ZPO - Zivilprozessordnung Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.02.2020 (1) Wer für eine Partei, ohne die erfolgte Bevollmächtigung nachweisen zu können, behufs Vornahme einzelner dringlicher Processhandlungen einschreiten will, kann nach Ermessen des Gerichtes entweder gegen vorgängige Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden, oder auch ohne solche Sicherheitsleistung.
Urteile zu § 38 Abs. 1 ZPO - Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 38 Abs. 1 ZPO BGH - Beschluss, IX ZB 175/03 vom 14.04.200 § 38 ZPO. Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung. Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877. Buch 1. Allgemeine Vorschriften. Abschnitt 1. Gerichte. Titel 3. Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte. Paragraf 38. Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung [1. Januar 2002] 1 § 38. 2 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung. 3 (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges. Weiterhinkann ein Gerichtsstand nach §38 Abs.2 ZPO ver-einbart werden, wenn mindestens eine Partei keinen allgemei-nen Gerichtsstand im Inland hat. VI. Die Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung (§39 ZPO) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs kann auch infolge rügeloser Einlassungbegründetwerden. Rügelose Einlassung bedeutet, dass der Beklagte zur Hauptsache münd.
Die Widerklage kann durch Schriftsatz, der gemäß § 253 ZPO zuzustellen ist, oder bis zum Ende in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (§ 297 ZPO). Bzgl. der Berufungsinstanz ergeben sich allerdings Einschränkungen gemäß § 533 ZPO. b. Örtliche Zuständigkeit. Zunächst sind die regulären Zuständigkeitsnormen zu prüfen (§§ 12 ff. ZPO). Liegen diese vor, so bedarf es. II, 38 I ZPO für die örtliche Zuständigkeit irrelevant. Eine entsprechende Verkehrssitte des einheitlichen Erfüllungsortes bei Anwaltsverträgen wurde zwar häufig behauptet 17, aber nie bewiesen. Auf Grund dieser Schwächen in der Begründung der herrschenden Meinung wurde zunehmend Kritik laut18: Die Theorie vom einheitlichen Erfüllungsort führe nämlich dazu, dass der Verbraucher. ZPO von Thomas Putzo gebraucht in der 38.Aufläge. Ideal für die Übungsklausuren des 2. Examen - Gesetzestexte, Kommentare und mehr auf JurCase-Shop.com
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§ 38 ZPO - Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung § 39 ZPO - Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung; Nachrichten zum Thema. juristischedatenbanken.de: Die neue Fachinfo-Website zur Wahl. Zöller, ZPO, 33., neu bearbeitete Auflage, 2020, Buch, Kommentar, 978-3-504-47025-8. Bücher schnell und portofre Art. 319 ff. ZPO, Art. 327a ZPO, Art. 38 ff. LugÜ - Ein Rechtsöffnungsentscheid mit expliziter Exequaturerteilung gemäss Lugano-Übereinkommen ist ausschliesslich mit Beschwerde nach Art. 319 - Art. 327 ZPO anfechtbar, und zwar ohne die Modifikationen gemäss Art. 327a ZPO. Aus den Erwägungen: 1.1 Vorliegend geht es um die Vollstreckung einer in einem italienischen Mahnbescheid. Rechtssatz: Aus dem Fehlen einer dem § 38 ZPO, in dem die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter ohne Nachweis der Vollmacht geregelt ist, vergleichbaren Bestimmung im AVG kann nicht geschlossen werden, § 10 Abs 1 letzter Satz AVG sei anders zu verstehen als § 30 Abs 2 ZPO. Auch wenn es für den Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § 30 Abs 2 ZPO gem § 38 ZPO möglich war, schon vor.
Regeste: Art. 38 ff. LugÜ; Art. 319-327 ZPO - Wird die Vollstreckbarerklärung eines Urteils, das in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ergangen ist, vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren verlangt, kommen im Rechtsmittelverfahren die Regeln des Beschwerdeverfahrens nach Art. 319-327 ZPO zur Anwendung. Trotz Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO kann sich der Schuldner im. ZPO Kommentar 9. Auflage 9. Auflage Kommentar ZPO ie diesjährige Neuauflage des ZPO-Kommentars bietet wiederum höchste Aktualität. Weiterhin sind dank der klaren Strukturierung alle Inhalte schnell zugänglich und stets zielführend auch bei schwierigsten Fragestellungen. Alle Teile des Kommentars wurden anhand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und wesentlicher Literatur sorgfältig. OLG Celle: Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG wegen Verstoßes gegen § 141 ZPO. von Benedikt Windau. Die Besprechung der Entscheidung des OLG Celle vom 03.07.2017 - 11 U 164/16 zum Verhältnis von anwaltlichem Sachvortrag und persönlicher Anhörung ist seit langer Zeit der am meisten kommentierte Beitrag hier im Blog. Nun hat das OLG Celle mit Beschluss vom 28.08.2017 - 11 W 31/17. Inhaltsverzeichnis: Zivilprozessordnung (ZPO), Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung).StF: RGBl. Nr. 113/1895 - Offener Gesetzeskommentar von JUSLINE Österreic
(Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2021) Verschollenerklärung (Art. 35-38 ZGB), 4. Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB); b. 3... c. Erbrecht: 1. Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), 2. Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), 3. Verschiebung der Erbteilung und Sicherung. Sehr geehrter Fragesteller, auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Grundsätzlich ist die Anhörung des Schuldners nach § 733 Abs. 1 ZPO geboten, es sei denn sie kann z.B. wegen Dringlichkeit nicht durchgeführt werden. Dann ist durch den Rechtspfleger zu prüfen, ob nach § 724 ZPO die Voraussetzungen für die Erteilung einer. (Prorogation, §§ 38 -40 ZPO) ist nach h.M. ein Prozeßvertrag, in dem die Parteien eines Zivilprozesses selbst das zuständige Gericht bestimmen. Vor Entstehen der Streitigkeit ist eine G. nur unter Vollkaufleuten bzw. den in § 38 I ZPO genannten Personen möglich oder wenn eine Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, §38 II ZPO, wobei diese Vorschrift in vielen Fällen. § 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann. Besonderheit: Gerichtsstandvereinbarung, §§ 38, 40 ZPO. Schließlich ist noch eine Besonderheit zu beachten: Nach § 38 ZPO besteht die Möglichkeit einer Gerichtsstandvereinbarung. Wie sich aus §§ 38 III, 40 ZPO ergibt, steht die Zivilprozessordnung Gerichtsstandvereinbarungen grundsätzlich ablehnend gegenüber. Sie sollen nur unter eng gefassten Voraussetzungen möglich sein. Zudem ist.
Alternativkommentar ZPO vor § 373 Randnummer 38. Von vergleichbarer Ambivalenz wie die Gefühlsbeteiligung ist die wiederholte geistige Beschäftigung mit dem relevanten Geschehen, sei es im Selbstgespräch, im Gespräch mit Freunden, Familienangehörigen oder Arbeitskollegen, in Auseinandersetzung mit der Medienberichterstattung, sei es auch bei vorangegangenen offiziellen Vernehmungen. Die. Beweissicherungsantrag (§ 384 ZPO) 38 34. Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles zufolge nicht rechtzeitiger Klagebe-antwortung (§§ 396, 398 ZPO) 39. Inhaltsverzeichnis 35. Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil (§ 397a ZPO) 40 36. Antrag auf Berichtigung eines Urteiles (§ 419 ZPO) *, 37. Antrag auf Ergänzung eines Urteiles (§ 423 ZPO) 43 38. Antrag auf Ablehnung eines.
+ 38,17 EUR. Dem Schuldner verbleiben somit. 2.027,29 EUR PRAXISHINWEIS | Der an den Gläubiger abzuführende Betrag berechnet sich nun aus der Differenz des nach § 850c Abs. 3 S. 1 ZPO abgerundeten Nettoeinkommens und des vorstehend errechneten Pfändungsfreibetrags. Beispiel 3; Nettoeinkommen. 2.180,00 EUR. abzgl. Pfändungsfreibetrag (§ 850c Abs. 1, 2 ZPO) - 2.027,30 EUR. Gläubiger. § 38 ZPO, Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung § 39 ZPO, Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung § 40 ZPO, Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung § 41 ZPO, Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes § 42 ZPO, Ablehnung eines Richters § 43 ZPO, Verlust des Ablehnungsrechts § 44 ZPO, Ablehnungsgesuc Jauernig ZPO §§ 38-40 Lüke ZPO § 12 Rn. 138 ff Musielak § 2 Rn. 59 ff Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO § 97 c) Zum Verfahrensablauf: Jauernig ZPO §§ 77 - 79 Lüke ZPO § 16 Rn. 178 ff Musielak § 2 Rn. 10 ff (besonders anschaulich) Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO § 106 Rechtsprechungshinweise: BGHZ 86, 31 = NJW 1983, 575: Früher erster Termin als vollwertiger Termin, rechtliches Gehör. (Meier, ZPR, §§ 38 - 48) Prof. Isaak Meier ZPR/SchKG HS 2015 . Umschreibung. Beweislastverteilung: Welche Partei trägt die nachteiligen Folgen der Beweislosigkeit? Beweismass. Wann gilt Tatsache als «bewiesen»? Beweisobjekt. Gegenstand des Beweises . Beweismittel. Instrument zur Erbringung des Beweises. Freie Beweiswürdigung. Recht bzw. Pflicht des Richters, die Beweise ohne Bindung an. Zu Unrecht hat § 128a ZPO bislang ein Schattendasein im Werkzeugkasten des Zivilverfahrens geführt, doch die Corona-Pandemie dürfte der Vorschrift auf breiter Front zum Durchbruch verhelfen. Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass die Videokonferenz zwar nicht in allen, aber in vielen Verfahren eine mündliche Verhandlung vollwertig ersetzen und damit helfen kann, die Infektionsgefahr.
Die Drittwiderspruchsklage (auch: Interventionsklage) ist eine prozessuale Gestaltungsklage des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, geregelt in bis der Zivilprozessordnung (ZPO). Mit ihr wird das Klageziel verfolgt, einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig zu erklären, weil sie in schuldnerfremdes, dem Vollstreckungsgläubiger nicht haftendes Vermögen erfolgt sind Unter Kaufleuten ist auch eine Vereinbarung über den Gerichtsstand zulässig, auch durch Gerichtsstandklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese nach AGBG Vertragsbestandteil geworden sind (§38 ZPO). 2. Verfahren vor den Zivilgerichten Das Zivilverfahren wird durch Klageerhebung eingeleitet; die Klage ist erhoben durch. Tipps für Rechtsreferendare zum Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht. Die Internetseiten enthalten neben eigenen auch eine Reihe gesammelter Skripten anderer Autoren, die Referendaren in den Zivilrechtsstationen und insbesondere in der F-AG helfen sollen, punktuell (problemorientiert) Kenntnisse zu erweitern und die Klausurtechnik zu vertiefen ZPO Compliance. Änderungen überwachen. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Jetzt anmelden! Weitere Vorteile § 3 Die Haftung des Vollstreckungsgläubigers in Europa 38 I. Österreich 38 II. Schweiz 41 1. Bundesrecht 41 2. Kantonales Recht 42 III. Skandinavien 43 IV. Frankreich 45 V. Belgien, Luxemburg, Niederlande, Spanien und Portugal 46 VI. Italien 47 VTI. Griechenland 48 VIII. Zusammenfassung 49 § 4 Internationale Zuständigkeit für die Klage des Vollstreckungsschuldners 50 I. Überblick 50 II.
ZPO ist einschlägig, soweit nachfolgend kein anderer besonderer Gerichtsstand greift. 2.5.2. Örtliche Zuständigkeit bei Klage aus Fahrradunfällen Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig (Art. 38 ZPO). Darunter fallen Klagen bezüglich Ansprüche Sie sind weder mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO noch mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO oder mit befristeter Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG anfechtbar. Siehe Stöber, § Rn. 10.9 zu 74a; Dassler/Hintzen, Rn. 43 zu § 74a; OLG Stuttgart, Rpfleger 2000, 227. Es ist daher keine Rechtsmittelbelehrung erforderlich
PDF . BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.6.2020, 10 AZR 464/18 ECLI:DE:BAG:2020:170620.U.10AZR464.18.. Bürgenhaftung nach dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft - unwirksame AVE VTV 2013 II - Bestimmtheit des Klageantrags - Schätzung der Höhe der verbürgten Beitragsforderungen nach § 287 ZPO - Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Diese örtliche Zuständigkeit ist ausschließlich, § 802 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG) und ist nicht ausschließlich. Daher kann die sachliche Zuständigkeit durch Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) und rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) begründet werden eBay Kleinanzeigen: Thomas Putzo Zpo, Kleinanzeigen - Jetzt finden oder inserieren! eBay Kleinanzeigen - Kostenlos. Einfach. Lokal
ZPO, § 17a II, § 102 GVG - nicht bindend; ein negativer Kompetenzkonflikt zur Frage der Spezialzuständig-keit kann nur in analoger Anwendung von § 36 I Nr 6, § 37 ZPO entschieden werden (§ 21e Rn 38; Schultzky § 36 ZPO Rn 39 und 35 zum Verf; KG MDR 2018, 820 [Schultzky MDR 2018, 1046] = NJW-RR 2018, 639 Der Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten ist in § 331 ZPO geregelt. Der Erlass eines Versäumnisurteils wird in diesem Fall in sechs Schritten geprüft: Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, Säumnis, kein Erlasshindernis gemäß §§ 335 ff. ZPO, kein gesetzliches Verbot, Zulässigkeit der Klage und Schlüssigkeit der Klage
Ist dies nicht der Fall, wird die Klage als unzulässig abgewiesen [Lüke, ZPO, § 41, Rn.445]. Die notwendige Streitgenossenschaft. Besteht die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung aus prozessrechtlichen oder aus materiall-rechtlichen Gründen, spricht man von einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 ZPO) § 38 ZPO wird in einer bestechenden Systematik durch Reinhard Bork kommentiert, der insbesondere die Möglichkeiten und Grenzen einer Inhaltskontrolle detailliert darlegt und selbstredend auch auf die Besonderheiten bei der nichtmehrseltenen Wahl eines ausländischen Gerichtsstandes intensiv eingeht. II. Band 2: §§ 41 - 127 a ZPO - ISBN 3-16-147186-9 . Gleich eingangs betont Bork, der die. Gerichtsvollzieher, §7531 ZPO 37 2. Vollstreckungsgericht 37 a) Sachliche Zuständigkeit 37 b) Örtliche Zuständigkeit 38 c) Funktionelle Zuständigkeit 38 d) Ausschließliche Zuständigkeit nach § 802 ZPO 38 e) Doppelfunktion des Vollstreckungsgerichts 38 3. Prozessgericht des ersten Rechtszugs 38 4. Grundbuchamt 38 VI. Weitere Beteiligte in der Zwangsvollstreckung 39 1. (Vollstreckungs.
den Kläger (§330 ZPO), es sei denn, ein notwendiger Streitgenosse (hierzu Rn.308) erscheint und verhandelt. 352 352 Zu den Drittbeteiligten Pohlmann Zivilprozessrecht Rn.570 (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20062, beschliesst: 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereic 2 Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38. (2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. (3) 1 Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers.